Rechtsprechung
LAG Sachsen, 08.09.1999 - 4 Sa 822/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,13974) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung der Urlaubseintragungen des Arbeitgebers in Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers; Freistellung eines Arbeitnehmers unter Anrechnung der ihm noch zustehenden Urlaubstage; Auslegung von Tarifverträgen; Sinn der Urlaubsregelung im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Zwickau, 28.04.1998 - 2 Ca 5053/97
- LAG Sachsen, 08.09.1999 - 4 Sa 822/98
- BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- LAG Düsseldorf, 15.04.1999 - 7 Sa 1791/98
Urlaubskassenverfahren: Insolvenz des Arbeitgebers
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84
Urlaub - Urlaubsanspruch - Anrechnung - Freistellung von der Arbeit - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 10.01.1974 - 5 AZR 208/73
Festlegung des Urlaubstermins - Ende des Arbeitsverhältnisses - Festlegung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - ArbG Essen, 16.09.1998 - 4 (3) Ca 2062/98
Wirksame Urlaubsgewährung innerhalb der Kündigungsfrist; Zahlung von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
Berichtigung der Lohnnachweiskarte im Baugewerbe
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. September 1999 - 4 Sa 822/98 - wird zurückgewiesen. - LAG Hamm, 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01
Arbeitentgelt: Vergütungsansprüche der freigestellten Mitarbeiter in der …
Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz (LAG Chemnitz v. 08.09.1999 - 4 Sa 822/98, n.v.), sind dort aber nicht ausreichend, weil das Bedürfnis bestehen kann, daß der Insolvenzverwalter zur Vermeidung weiterer Kosten für die Insolvenzmasse einen Teil der Arbeitnehmer bereits vor Abschluß der Interessenausgleichsverhandlungen und damit vor Ausspruch der Kündigungen freistellen möchte.